Unsere Leistungen
Erstbesuch & Aufnahmegespräch
Erstbesuch & Aufnahmegespräch
Pflegeplanung
Pflegeplanung
Durchführung der Pflege
Durchführung der Pflege
Die deutschen Sozialleistungsträger und hier vorwiegend die Krankenkassen und seit 1995 die Pflegekassen haben ihren staatlichen Auftrag zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit häuslicher Pflege an ambulante Pflegedienste delegiert. Dazu wurden jeweils Rahmenverträge und Gebührenvereinbarungen geschlossen. Der Pflegedienst Weller hat die Zielsetzung unter allen gegebenen Voraussetzungen die bestmögliche Versorgung zu gewährleisten.
Häusliche Pflege bedeutet hier:
- Grundpflege im Sinne von Körperpflege
- Behandlungspflege aufgrund ärztlicher Verordnung, z.B. Injektionen
- Hauswirtschaft
Die Pflegedienst Weller GbR vermittelt zudem weitere Hilfen, wie Hausnotruf, Essenslieferungen oder Begleitungen zum Arzt.
Kostenträger Krankenversicherung
Im Rahmen der gesetzlichen (SGB V) und privaten Krankenversicherungen leisten wir gem. §.37 SGB V Grund-, Behandlungspflege und Hauswirtschaft. Grundpflege und Haus- wirtschaft werden hier jedoch nur zusätzlich für befristete Zeiträume und Umfänge zur Vermeidung einer stationären Behandlung bewilligt. Für die Krankenversicherungen werden Leistungen zur Sicherstellung der ärztlichen Behandlung erbracht. Siehe Rahmen- empfehlungen nach § 132 a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege i.d.F. vom 30.08.2019.
Kostenträger Pflegeversicherung
Wir erbringen gem. § 36 SGB XI Pflege und Hauswirtschaft (Sachleistungen) und gem. § 37.3 SGB XI Beratung und Nachweis. Das sind Leistungen im Bereich der Körperpflege, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung nach Maßgabe der gültigen Leistungskomplexe. Wir beraten pflegende Angehörige über die Leistungen der Pflegeversicherung und unterstützen durch Anleitung bei der Pflege vor Ort Verbesserungen der Pflegesituation. Wir tragen zum Schutz der Pflegepersonen und –bedürftigen bei.
Kostenträger Sozialamt/BSHG
§68 BSHG: Hilfe zur Pflege
Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung
§69b BSHG : Ergänzende Hilfe zur Pflege
Diese Leistungen kommen dann zum Tragen, wenn Pflegebedürftigkeit besteht, aber keine Pflegestufe zuerkannt wurde, die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen oder kein anderer Kostenträger eintritt.